OLG Naumburg - Urteil vom 23.10.2001
11 U 127/01
Normen:
UStG § 9 § 9 Abs. 1 ; BGB § 125 S. 1 § 313 S. 1, S. 2 § 812 Abs. 1 S. 1 ; EGBGB § 4 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 711 § 713 § 91 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 546 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2003, 485
Vorinstanzen:
LG Stendal, - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 409/00

OLG Naumburg - Urteil vom 23.10.2001 (11 U 127/01) - DRsp Nr. 2002/1520

OLG Naumburg, Urteil vom 23.10.2001 - Aktenzeichen 11 U 127/01

DRsp Nr. 2002/1520

»Im Falle eines Grundstückskaufvertrages kann bei Fehlen einer entsprechenden Vereinbarung kein gesonderter Ausweis der Mehrwertsteuer verlangt werden.«

Normenkette:

UStG § 9 § 9 Abs. 1 ; BGB § 125 S. 1 § 313 S. 1, S. 2 § 812 Abs. 1 S. 1 ; EGBGB § 4 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 711 § 713 § 91 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 546 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger kaufte mit notariellem Vertrag vom 28. August 1993 von der Beklagten einen 128er Kuhstall mit Doppelachtermelkstand und Bergeraum in K., Ortsteil R., an dem selbständiges Gebäudeeigentum der Beklagten bestand. Der Kaufpreis sollte dem Vertrag zufolge 175.000,00 DM betragen. Die Parteien hatten zuvor einen schriftlichen Vorvertrag geschlossen, demzufolge der Preis "175.000,00 DM incl. Mehrwert" betragen sollte. Unter dem 24. September 1993 stellte die Beklagte dem Kläger einen Rechnung über 148.750,00 DM zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer in Höhe von 26.250,00 DM aus (GA 20). Der Kläger bezahlte die insgesamt 175.000,00 DM und machte gegenüber dem Finanzamt Vorsteuer in Höhe von 26.250,00 DM geltend. Eine Gebäudegrundbuchblatt wurde nicht mehr angelegt. Vielmehr verzichtete der Kläger, der auch Eigentum am Grund und Boden erworben hatte, auf das mit dem Gebäudeeigentum verbundene Nutzungsrecht, sodass das selbständige Gebäudeeigentum erlosch.