Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Der Unternehmer kann gem. § 16 Abs. 5b UStG nach Ablauf des Besteuerungszeitraums die Besteuerung im allgemeinen Besteuerungsverfahren gem. § 16 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 18 Abs. 3 und 4 UStG anstelle der Beförderungseinzelbesteuerung beantragen (vgl. Abschn. 16.2 Abs. 9 und Abschn. 18.8 Abs. 3 UStAE). Die im Beförderungseinzelbesteuerungsverfahren bei der Zolldienststelle entrichtete Umsatzsteuer ist gem. § 18 Abs. 5b Satz 2 UStG auf die im allgemeinen Besteuerungsverfahren zu entrichtende Umsatzsteuer anzurechnen.
PraxistippZur Anrechnung der im Beförderungseinzelbesteuerungsverfahren entrichteten Umsatzsteuer sollten folgende von der Zolldienststelle ausgehändigte Unterlagen vorgelegt werden:
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