Organisatorische Eingliederung

Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning

Organisatorische Eingliederung

Die organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung tatsächlich wahrgenommen wird. Es kommt darauf an, dass der Organträger die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrscht oder aber zumindest durch die Gestaltung der Beziehungen zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft sichergestellt ist, dass der Organträger tatsächlich in der Lage ist, seinen Willen in der Organgesellschaft durchzusetzen (Abschn. 2.8 Abs. 7 UStAE). Dies ist z.B. durch eine Personalunion der Geschäftsführer in beiden Gesellschaften der Fall (BFH, Urt. v. 23.04.1959, BStBl III, 256; BFH, Urt. v. 13.04.1961, BStBl III, 343). Neben dem Regelfall der personellen Verflechtung der Geschäftsführungen des Organträgers und der Organgesellschaft kann sich die organisatorische Eingliederung aber auch daraus ergeben, dass leitende Mitarbeiter des Organträgers als Geschäftsführer der Organgesellschaft tätig sind (BFH, Urt. v. 20.08.2009, BStBl II, 863).

Beachte: Die organisatorische Eingliederung ist gegeben, wenn die den Willen im Organträger bildenden Personen in der Organgesellschaft ebenfalls die Willensbildung prägen.