Organschaft;

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Organschaft

Zwischen der A-KG und der A-GmbH bestand seit 2001 eine umsatzsteuerliche Organschaft. Bislang wurde diese nicht erkannt. Daher wurden zwischen den beiden Gesellschaften Leistungen mit Rechnungen abgerechnet, die die gesetzliche Umsatzsteuer gesondert auswiesen. Anlässlich einer Betriebsprüfung wird die tatsächliche vorhandene umsatzsteuerliche Organschaft erkannt und auch umgesetzt.

Leistungen innerhalb des Organkreises stellen nicht steuerbare Innenumsätze dar. Die Erstellung von Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer ist daher nicht korrekt. Grundsätzlich wäre daher auch § 14c Abs. 2 UStG anzuwenden. Bislang hat die Finanzverwaltung jedoch die Auffassung vertreten, dass diese Rechnungen reine unternehmensinterne Buchungspapiere darstellen. Eine Umsatzsteuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG schied damit aus. Das FG München ist dieser Verwaltungsansicht nicht gefolgt (vgl. Urt. v. 17.06.2009 - 3 K 223/06). Das FG nimmt eine Steuerschuld aus § 14c Abs. 2 UStG bzw. für den zu beurteilenden Sachverhalt aus § 14 Abs. 3 UStG a.F. an. Der BFH hat die Entscheidung des FG München zwischenzeitlich kassiert (BFH, Urt. v. 28.10.2010 - V R 7/10). Nach seiner Auffassung liegt weder ein Fall des § 14c Abs. 2 UStG noch des § 14c Abs. 1 UStG vor.

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