Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning |
Als Organträger (auch Organmutter genannt) kommt grundsätzlich jedes umsatzsteuerliche Rechtssubjekt in Betracht (natürliche Personen, juristische Personen und Personenzusammenschlüsse). Der Organträger muss Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG sein, da die Organgesellschaften sonst nicht in ein anderes Unternehmen eingegliedert sein können. Der Umfang der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Organträgers ist dabei nicht bestimmend. Der Organträger kann nicht durch die Tätigkeit der Organgesellschaft seine Unternehmereigenschaft begründen.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|