Ort der Werklieferung

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

Ort der Werklieferung

Die Errichtung von Bauwerken stellt eine typische Werklieferung dar, und wird nach § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG am Baustellenort erbracht. Die Verfügungsmacht geht regelmäßig mit der Abnahme des Bauwerks auf den Bauherrn (Leistungsempfänger) über. Ein Werklieferungsgegenstand wird regelmäßig - aber nicht immer - durch eine ruhende Lieferung (§ 3 Abs. 7 Satz 1 UStG) geliefert. Wenn der Werklieferungsgegenstand (wie geschuldet) transportiert wird, ist der Lieferungsort nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG (bewegte Lieferung am Abgangsort) nur gegeben, wenn der Gegenstand nach der Beendigung des Transports nicht noch einer Bearbeitung unterzogen wird, die seine Marktgängigkeit ändert (Abschn. 3.12 Abs. 4 UStAE). Zur Abgrenzung zwischen Werklieferung und Werkleistung bei Reparaturen beweglicher körperlicher Gegenstände vgl. Abschn. 3.8 UStAE. Auf das gesonderte Stichwort "Werklieferung/Werkleistung" wird hingewiesen.