OVG Münster - 08.08.1990 (16 A 2160/89) - DRsp Nr. 1994/14093
OVG Münster, vom 08.08.1990 - Aktenzeichen 16 A 2160/89
DRsp Nr. 1994/14093
Hat das Kind im Anschluß an sein Abitur (Durchschnittsnote 1,9) eine Banklehre abgeschlossen, sich nach etwa halbjähriger Tätigkeit im erlernten Beruf entschieden, Wirtschaftswissenschaften zu studieren und daraufhin zum nächstmöglichen Zeitpunkt das Studium aufgenommen, so sind die Eltern zur Finanzierung dieser akademischen Ausbildung verpflichtet.