Der Senat setzt sich damit bewußt in Widerspruch zu der Rechtsprechung des BVerwG.
Die Entscheidung dürfte kaum haltbar sein, vgl auch die Anmerkungen von Rüthers, NJW 1992, 979, Schroer, NJW 1992, 1605 und Atzler, NJW 1992, 1606.
Der Senat setzt sich damit bewußt in Widerspruch zu der Rechtsprechung des BVerwG. Die Entscheidung dürfte kaum haltbar sein, vgl auch die Anmerkungen von Rüthers, NJW 1992, 979, Schroer, NJW 1992, 1605 und Atzler, NJW 1992, 1606. Zur sittlichen Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt vgl. auch LSe 76-78
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