Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Zur Fiskalvertretung sind gem. § 22a Abs. 2 UStG die in § 3 Nr. 1-3 und § 4 Nr. 9 Buchst. c) des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) genannten Personen befugt:
![]() | § 3 Nr. 1 StBerG : Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, |
![]() | § 3 Nr. 2 StBerG : Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 StBerG und Berufsausübungsgesellschaften i.S.d. Bundesrechtsanwaltsordnung, |
![]() | § 3 Nr. 3 StBerG : Gesellschaften nach § |
![]() | § 4 Nr. 9 Buchst. c) i.V.m. § 4 Nr. 9 Buchst. a) StBerG : Speditionsunternehmen, soweit sie Hilfe in Eingangsabgabensachen oder bei der verbrauchsteuerlichen Behandlung von Waren im Warenverkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union leisten, wenn sie nicht Kleinunternehmer i.S.d. § 19 UStG sind, in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind und nicht von der Fiskalvertretung gem. § 22e UStG ausgeschlossen sind, |
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