UStG (1993) § 4 Nr. 16 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. b ;
Fundstellen:
AuA 2005, 290
BB 2005, 649
BFH/NV 2005, 652
BFHE 208, 486
BStBl II 2005, 507
DB 2005, 648
DStRE 2005, 526
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 19.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen IV 37/99
Personalgestellung durch Krankenhaus
BFH, Urteil vom 18.01.2005 - Aktenzeichen V R 35/02
DRsp Nr. 2005/3456
Personalgestellung durch Krankenhaus
»1. Die Personalgestellung durch ein Krankenhaus an eine Arztpraxis kann ein mit dem Betrieb des Krankenhauses eng verbundener Umsatz sein, wenn die Personalgestellung für die ärztliche Versorgung der Krankenhauspatienten unerlässlich ist.2. Ein mit dem Betrieb des Krankenhauses eng verbundener Umsatz kann in Ausnahmefällen sogar dann vorliegen, wenn die Arztpraxis nicht nur die Krankenhauspatienten, sondern auch andere Patienten versorgt. Ob ein derartiger Ausnahmefall vorliegt, kann nur unter Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.«
Normenkette:
UStG (1993) § 4 Nr. 16 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. b ;
Gründe:
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