Pflicht zur Rechnungserteilung

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Pflicht zur Rechnungserteilung

Gemäß 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 UStG ist ein Unternehmer, der eine Leistung gegenüber einem anderen Unternehmer erbringt, verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Diese Verpflichtung gilt auch gegenüber unternehmerischen Leistungsempfängern nicht, wenn es sich um steuerfreie Leistungen i.S.d. § 4 Nr. 8-28 UStG handelt. Diese Regelung berührt nicht die Fälle, in denen gem. § 14a UStG zusätzliche Pflichten bei der Erstellung von Rechnungen in besonderen Fällen bestehen.

Sofern eine Lieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück ausgeführt wird, ist ein Unternehmer immer verpflichtet, innerhalb der Frist von sechs Monaten eine Rechnung auszustellen. Dies bedeutet, dass bei Grundstücksleistungen auch gegenüber privaten Abnehmern eine Pflicht zur Rechnungserteilung besteht.

Praxistipp

Bei der Rechnungserstellung über Grundstückleistungen gegenüber privaten Endverbrauchern ist die zweijährige Aufbewahrungspflicht gem. § 14b Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 UStG  in der Rechnung anzugeben (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 UStG).