Pflichten

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Pflichten

Neben den Aufzeichnungspflichten des § 22 UStG sind bei Umsätzen mit Anlagegold zusätzlich die Identifizierungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Geldwäschegesetzes (GwG) zu beachten. Die erhöhten Aufzeichnungspflichten gelten sowohl für die steuerfreien Umsätze mit Anlagegold als auch für den Fall, dass zur Steuerpflicht optiert wurde.

Praxistipp

Übersteigt der Umsatz 15.000 Euro (bei sog. Güterhändlern 10.000 Euro), ist mindestens der Name, das Geburtsdatum, die Anschrift und Art, Nummer und ausstellende Behörde eines Ausweispapiers (z.B. Reisepass, Personalausweis) aufzuzeichnen. Die vorgelegten Dokumente sollten kopiert werden und müssen fünf Jahre, grundsätzlich beginnend mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der aufgezeichnete Umsatz stattgefunden hat, aufbewahrt werden. Erlaubt ist auch eine Abspeicherung auf Bild- oder Datenträgern (§ 8 Abs. 2 GwG).