Pflichten

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Pflichten

Zuständig für die Festsetzung der Steuer ist die Zolldienststelle, bei der der Omnibus in das Inland gelangt (Eingangszollstelle) oder das Inland verlässt (Ausgangszollstelle). Bei der Eingangs- oder Ausgangszollstelle an der Drittlandsgrenze ist gem. § 18 Abs. 5 Nr. 1 UStG für jede einzelne Fahrt eine Steuererklärung in zweifacher Ausfertigung abzugeben. Die zuständige Zolldienststelle setzt gem. § 18 Abs. 5 Nr. 2 UStG auf beiden Ausfertigungen die Umsatzsteuer fest.

Praxistipp

Ein Einspruch gegen die Steuerfestsetzung der Zolldienststelle kann innerhalb eines Monats sowohl bei der Zolldienststelle als auch beim Finanzamt eingelegt werden (§ 347 Abs. 1 Satz 1 AO, § 16 Abs. 5 Satz 3 UStG, Abschn. 18.8 Abs. 2 UStAE).

Nach Entrichtung der Umsatzsteuer erhält der Unternehmer gleichzeitig eine Ausfertigung mit einer Steuerquittung zurück. Der Unternehmer ist gem. § 18 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 UStG während der Fahrt verpflichtet, die Ausfertigung und die Steuerquittung mitzuführen.

Die Abgabe einer weiteren Steuererklärung bei Ausreise über eine Drittlandsgrenze ist gem. § 18 Abs. 5 Nr. 3 UStG nur erforderlich, wenn sich die Zahl der Personenkilometer geändert hat.