Portokosten

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Portokosten

Portokosten können bei Unternehmern, die für ihre Kunden auch den Versand von Prospekten o.Ä. übernehmen (z.B. Werbeagenturen oder Lettershops), als durchlaufende Posten zu behandeln sein. Der hinter dem Versendungsauftrag stehende Auftraggeber muss auf dem jeweiligen Brief als Absender zu erkennen sein, da dann zwischen diesem und dem Briefbeförderer (z.B. Deutsche Post AG, Brief direkt o.Ä.) nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen (der Deutschen Post AG oder des Briefdienstes Inland) unmittelbare Rechtsbeziehungen vorliegen. Der den Versendungsauftrag ausführende Unternehmer kann die von ihm verauslagten Portokosten in diesem Fall dann als durchlaufende Posten behandeln. Diese erhöhen insoweit nicht das Entgelt für die an den Auftraggeber erbrachte Leistung. Diese Grundsätze gelten auch, wenn der den Versand ausführende Unternehmer

sich beim Versender als Großkunde anmeldet und die entsprechend für den Auftraggeber zu versendenden Briefe dort abliefert,

seinen eigenen Freistempler benutzt.