Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden |
Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt ausführt, sind gem. § 1 Abs. 1 UStG nur steuerbar, soweit sich der Ort der Leistung im Inland befindet. Der Inlandsbegriff des Umsatzsteuergesetzes deckt sich jedoch nicht vollumfänglich mit dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die umsatzsteuerliche Definition des Begriffs "Inland" ergibt sich aus § 1 Abs. 2 UStG. Danach ist Inland das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen des Kontrolltyps I nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes (Freihafen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze. Umsätze, die in den o.g. "Ausschlussgebieten" ausgeübt werden, sind daher grundsätzlich nicht steuerbar. Ausnahmen von diesem Grundsatz enthält jedoch der § 1 Abs. 3 UStG für die dort bezeichneten Gebiete.
Inland i.S.d. § 1 Abs. 2 UStG (Abschn. 1.9 UStAE):