Problem

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Problem

Der Unternehmer hat grundsätzlich gem. § 18 Abs. 1 UStG bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat. Die Vorauszahlung ist am zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig. Die Voranmeldung ist i.d.R. auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdatenübermittlungsverordnung zu übermitteln.

Hinweis

Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes ist der grundsätzliche Verzicht auf die Übermittlung einer Umsatzsteuer-Voranmeldung bei Kleinunternehmern i.S.v. § 19 Abs. 1 UStG geregelt. Darüber hinaus sind Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldung und Entrichtung der Vorauszahlung befreit, wenn die Steuer für das vorausgegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 Euro (bisher 1.000 Euro) betragen hat.