Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Neben der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen obliegt Unternehmern die Verpflichtung zur Abgabe von ZM, wenn sie folgende Leistungen erbringen: innergemeinschaftliche Warenlieferungen und/oder Lieferungen im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte i.S.d. § 25b Abs. 2 UStG und/oder steuerpflichtige sonstige Leistungen i.S.d. § 3a Abs. 2 UStG, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet. Diese Meldepflicht besteht auch bei Einlagerungen in ein Konsignationslager im Rahmen des § 6b UStG. Hinsichtlich des betroffenen Personenkreises, dem Meldungsinhalt und dem Meldeverfahren gilt es, Besonderheiten gegenüber den übrigen umsatzsteuerlichen Pflichten zu erkennen.
Mit Schreiben vom 28.01.2020 (