Fassung vom: 21.12.1998
Außerkraft mit dem: 31.12.2008
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 21.12.1998

R 77 GewStR 1998 Zerlegungsmaßstab

R 77 Zerlegungsmaßstab

GewStR 1998 ( Gewerbesteuer-Richtlinien 1998 )

1Arbeitslöhne im Sinne des § 29 Abs. 1 GewStG sind nur die Arbeitslöhne, die das steuerpflichtige Unternehmen an die eigenen Arbeitnehmer, d.h. an solche zahlt, die in einem Arbeitsverhältnis zu ihm stehen. 2 Vergütungen, die an andere Unternehmer für die Gestellung von fremden Arbeitskräften gezahlt werden, scheiden daher aus.