Rechnungen

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Rechnungen

Rechnungen über Leistung des vertretenen Unternehmers dürfen gem. § 22b i.V.m. § 22c UStG sowohl vom Vertretenen als auch vom Fiskalvertreter ausgestellt werden (vgl. BMF-Schreiben v. 11.05.1999, Tz. 21). Unabhängig davon, ob der Vertreter oder Vertretene die Rechnungen i.S.d. § 14 Abs. 1 UStG erteilt, ist darin gem. § 22c UStG Folgendes aufzuführen:

Hinweis auf die Fiskalvertretung,

Name und Anschrift des Fiskalvertreters,

die dem Fiskalvertreter nach § 22d Abs. 1 UStG erteilte USt-IdNr.