I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb in den Jahren 1993 bis 1997 ein Hotel mit Schank- und Speisewirtschaft. Beim Innenausbau des Hotels wirkte die Firma I in M (Slowenien) mit. Über diese Arbeiten gibt es ein Angebot von I, das von dem Zeugen K mit dem Zusatz "Projektleitung" und einem Herrn P mit dem Zusatz "X Business Interiors" unterschrieben ist und in dem vermerkt ist: "Vereinbarungsgemäß erfolgt die vertragliche Vereinbarung als Auftragnehmer mit der Firma X International". Den anschließenden "Werkvertrag" der Klägerin mit "X International" hatte seitens des Auftragnehmers K "i.A." unterschrieben. "X International" stellte der Klägerin auch die Arbeiten im Streitjahr 1994 mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnung; ein Teil der Rechnungen bezeichnet P als Geschäftsführer von "X International".
Aus diesen Rechnungen machte die Klägerin den Vorsteuerabzug geltend.
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