Autor: Prof. Dr. Peter Mann |
Bei Abgabe verbilligter Leistungen an bestimmte Personen gilt die Mindestbemessungsgrundlage gem. § 10 Abs. 5 UStG. Die Leistung ist dann mit dem Einkaufspreis, den Wiederbeschaffungskosten, den Selbstkosten oder mit den Ausgaben zu bewerten und in dieser Höhe der Besteuerung zu unterwerfen. Dies gilt bei einer Lieferung oder Erbringen einer sonstigen Leistung in den folgenden Fällen:
Körperschaften und Personenvereinigungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1-5 KStG, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie Gemeinschaften führen im Inland verbilligte Lieferungen oder sonstige Leistungen an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahestehende Personen aus (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG). | |
Einzelunternehmer führen verbilligte Leistungen an ihnen nahestehende Personen aus (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG). | |
Unternehmer führen verbilligte Leistungen an ihr Personal oder dessen Angehörige aufgrund des Dienstverhältnisses aus (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG). |
Es ist in der Rechnung nicht das tatsächlich vereinbarte Leistungsentgelt anzugeben, sondern die Mindestbemessungsgrundlage gem. § 10 Abs. 5 UStG.
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