Rechnungsnummer (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 UStG)

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Rechnungsnummer (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 UStG)

Die Rechnung muss eine fortlaufende Nummer aus einer oder mehreren Zahlenreihen zur eindeutigen Identifikation der Rechnung enthalten (Rechnungsnummer). Diese Nummer darf nur einmal in der Buchführung vergeben sein. Es soll sichergestellt werden, dass die Rechnung einmalig ist. Bei der Vergabe der Rechnungsnummer ist der Unternehmer sehr frei. Die Nummer kann aus Ziffern- oder Buchstabenkombinationen bestehen. Der Unternehmer kann verschiedene Nummernkreise schaffen, die eine Identifizierung der Rechnung für verschiedene Bereiche (z.B. zeitliche Abgrenzung nach Wochen, Monaten, verschiedene Filialen, Betriebsstätten etc.) ermöglichen. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass die einzelne Rechnung leicht dem jeweiligen Nummernkreis zugeordnet werden kann.

Das FG Köln hat mit Urteil vom 07.12.2017 (15 K 1122/16, EFG 2018, 375 Nr. 5, rkr.) entschieden, dass das Erfordernis der fortlaufenden Rechnungsnummer, soweit es fehlt, nicht zu einer Hinzuschätzungsbefugnis führt. Die Verletzung der Vorschrift führt daher bei einem 4/3-Rechner nicht zu einer Hinzuschätzung nach § 162 AO. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 UStG normiert eine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Weitergehende Befugnisse der Finanzverwaltung lassen sich daraus nicht ableiten.