Autor: Prof. Dr. Peter Mann |
Wenn der Leistende im Inland einen Umsatz ausführt, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldet, gilt für die Rechnungserteilung kein deutsches Recht, § 14 Abs. 7 UStG. Es ist vielmehr das Recht des Mitgliedstaates anzuwenden, in dem der Unternehmer
seinen Sitz, | |
seine Geschäftsleitung, | |
eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder | |
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (in Ermangelung eines unternehmerischen Sitzes) |
hat.
Voraussetzung ist, dass der Unternehmer im Inland
Allerdings gilt diese Regelung in § 14 Abs. 7 UStG wiederum nicht, wenn die Parteien per Gutschrift abrechnen. Dann ist für den Leistungsempfänger das deutsche Recht maßgeblich.
Zusammenfassen lässt sich die neue Regelung wie folgt: Führt ein ausländischer Unternehmer eine Leistung nach § 13b UStG aus, richtet sich die Rechnungsausstellung nach dem Recht des Staates, in dem er seinen Sitz hat. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Leistung nicht vom Inland aus ausgeführt wird, z.B. von einer Betriebsstätte.
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