I. Der Kläger nimmt den Beklagten, seinen Vater, zur Vorbereitung eines Unterhaltsverlangens auf Auskunft über Einkommen und Vermögen in Anspruch. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, "Auskunft über die Höhe seiner sämtlichen Einkünfte in der Zeit vom 1. August 1987 bis 30. Juli 1988 sowie die seines Vermögens zum 30. Juli 1988 zu erteilen und hierzu Belege, insbesondere Verdienstbescheinigungen des Arbeitgebers über die Höhe des oben genannten Zeitraums gezahlten Nettolohnes/-gehaltes, den Einkommensbescheid für das Jahr 1987 vorzulegen". Die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Beschluß als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 700 DM nicht übersteige. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde.
II. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
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