I. Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, über ihr Vermögen (richtig: über ihr Einkommen) in den Jahren 1984 bis einschließlich 1986 und über den Bestand ihres Vermögens in dieser Zeit Auskunft zu erteilen. Gegen dieses Urteil, mit dem der Kläger die Grundlage für eine neue Beurteilung der beiderseitigen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber einer gemeinsamen Tochter gewinnen will, hat die Beklagte Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 500 DM festgesetzt; es hat die Kosten, die die Auskunfterteilung verursachen wird, auf höchstens diesen Betrag geschätzt. Sodann hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 700 DM nicht übersteige. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.
II. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
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