Die Klägerin hat dem im Jahre 1963 geborenen Sohn des Beklagten, dem sie seit 1987 Ausbildungsförderung gewährt, in der Zeit vom 1. Oktober 1988 bis 28. Februar 1989 Vorausleistungen nach § 36 BAföG in Höhe von insgesamt 3.925 DM erbracht. Sie hat im Wege der Stufenklage vom Beklagten Auskunft über sein Einkommen nebst Vorlage einer Lohnabrechnung verlangt und sich dabei auf einen unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch berufen, der auf sie übergegangen sei.
Der Beklagte hat geltend gemacht, er habe der Klägerin nach § 47 Abs. 4 BAföG i.V. mit § 60 SGB I Auskünfte über sein Einkommen für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis 30. Juni 1988 bereits erteilt und sei deshalb zu weiteren Auskünften nicht verpflichtet.
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