Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Voraussetzung für die Anwendung der Margenbesteuerung i.S.d. § 25 UStG ist, dass Reisevorleistungen bezogen werden. Reisevorleistungen sind gem. § 25 Abs. 1 Satz 5 UStG Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, die dem Reisenden unmittelbar zugutekommen. Darunter fallen alle Leistungen, die der Reisende in Anspruch nehmen würde, wenn er die Reise selbst durchführen würde, insbesondere
Nicht darunter fallen dagegen Leistungen Dritter, die nur mittelbar dem Reisenden zugutekommen, insbesondere:
![]() | Vermittlung einer Pauschalreise des Reiseveranstalters durch ein selbständiges Reisebüro, |
![]() | Instandsetzung eines Fahrzeugs auf einer Busreise durch eine Kraftfahrzeugwerkstatt |
Reisevorleistungen sind von Eigenleistungen abzugrenzen. Die Margenbesteuerung kommt nur insoweit in Betracht, wie Reisevorleistungen in Anspruch genommen werden. Hinsichtlich der Abgrenzung der Eigenleistungen von Reisevorleistungen ist auf die tatsächlichen Verhältnisse der Leistungsbeziehungen gegenüber dem Reisenden abzustellen. Als Einsatz eigener Mittel zählen insbesondere die folgenden Beispiele:
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