Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning |
Bei den sogenannten Restaurationsumsätzen prägen die Dienstleistungsanteile die einheitliche Leistung gegenüber den Lieferungselementen. Dies ist bereits dann der Fall, wenn der Unternehmer sich nicht auf einen Umsatz von Nahrungsmitteln "zum Mitnehmen" beschränkt, sondern auch im sogenannten Darreichungsbereich Dienstleistungen ausführt, die den bestimmungsgemäßen sofortigen Verzehr der Speisen fördern. Das Vorhandensein von besonderen Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle ist ein typisierendes Merkmal dafür, dass Dienstleistungen im Darreichungsbereich vorhanden sind. Von wem diese besonderen Vorrichtungen bereitgehalten werden, ist für die Qualifizierung als Restaurationsumsatz unerheblich (Abschn. 3.6 UStAE).
Weitere Merkmale für die Annahme von Dienstleistungen im Darreichungsbereich sind:
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