UStG (1993) § 3 Abs. 4 § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Anlage Nr. 52 lit. b ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1952
BFHE 210, 182
BStBl II 2006, 98
DB 2005, 2394
DStR 2005, 1567
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 586/99
Richtlinienkonforme Auslegung des § 3 Abs. 4 Satz 1 UStG 1993; kein ermäßigter Steuersatz für orthopädische Zurichtung von Konfektionsschuhen
BFH, Urteil vom 09.06.2005 - Aktenzeichen V R 50/02
DRsp Nr. 2005/14214
Richtlinienkonforme Auslegung des § 3 Abs. 4 Satz 1 UStG 1993; kein ermäßigter Steuersatz für orthopädische Zurichtung von Konfektionsschuhen
»1. Bei richtlinienkonformer Auslegung des § 3 Abs. 4 Satz 1 UStG 1993 sind unter "Zutaten" und "sonstige Nebensachen" Lieferungen zu verstehen, die bei einer Gesamtbetrachtung aus der Sicht des Durchschnittsbetrachters nicht das Wesen des Umsatzes bestimmen.2. Die orthopädische Zurichtung von Konfektionsschuhen ist eine sonstige Leistung; deshalb kommt die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 1UStG 1993 i.V.m. Nr. 52 Buchst. b der Anlage hierzu nicht in Betracht.«
Normenkette:
UStG (1993) § 3 Abs. 4 § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Anlage Nr. 52 lit. b ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;
Gründe:
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