FG Rheinland-Pfalz, vom 05.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3027/97
Rückforderung eines abgetretenen Vorsteuerüberschusses
BFH, Urteil vom 09.04.2002 - Aktenzeichen VII R 108/00
DRsp Nr. 2002/10147
Rückforderung eines abgetretenen Vorsteuerüberschusses
»1. Hat das FA abgetretene Vorsteuerüberschüsse eines Voranmeldungszeitraumes an den Zessionar ausgezahlt, entsteht gegen diesen ein Rückforderungsanspruch, wenn der Rechtsgrund für die Auszahlung durch Berichtigung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 UStG in einem späteren Voranmeldungszeitraum entfallen ist.2. Die zur Auszahlung des Vorsteuerüberschusses führende Umsatzsteuerfestsetzung (§ 168AO 1977) hat mit der Berichtigung der Bemessungsgrundlage gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3UStG in einer späteren Umsatzsteuervoranmeldung (§ 168AO 1977) ihre Wirksamkeit als formeller Rechtsgrund verloren (§ 124 Abs. 2 i.V.m. § 218 Abs. 1AO 1977).«