Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Schadenersatzzahlungen sind ebenso wie Zuschüsse nicht als umsatzsteuerbares Entgelt zu qualifizieren. Diese Unterscheidungen - mit weitreichenden umsatzsteuerlichen Konsequenzen - sind oftmals nur sehr schwer vorzunehmen. Beim echten Schadenersatz liegt kein Leistungsaustausch vor, da keine Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne erbracht wird oder die Leistung nur die Erfüllung der Schadenersatzpflicht darstellt. Schwierigkeiten ergeben sich insbesondere bei der Abgrenzung zum unechten Schadenersatz, da die umsatzsteuerlichen Folgen - ebenso wie beim Zuschuss - gewichtig sind.
Beispiele für nicht umsatzsteuerbare Schadenersatzzahlungen:
Kostenerstattung beim gerichtlichen Mahnverfahren sowie Mahngebühren und Mahnkosten | |
Abstandszahlung wegen Verzichts auf Erfüllung einer Mietgarantie beim Mietgarantienehmer (bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Mietgarantiegebers stellt der Mietgarantieanspruch keine wirtschaftlich werthaltige Forderung mehr dar, FG Baden-Württemberg, Urt. v. 07.11.2006 - 1 K 15/04, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen, | |
Verzugszinsen, Fälligkeitszinsen, Nutzungszinsen und Prozesszinsen | |
Ersatzleistung durch Warenkreditversicherung | |
Vertragsstrafen wegen Nichterfüllung oder unzureichender Erfüllung | |
Zahlungen von Haftpflichtversicherungen (Versicherung übernimmt die Schadenersatzpflicht des Schädigers) | |
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|