Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in derdurch die Richtlinie 92/111/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 (ABl. L 384, S. 47) geänderten Fassung Art. 13 Teil B Buchst b ;
Fundstellen:
BFH/NV Beilage 2005, 175
DB 2005, 584
DStRE 2005, 658
IStR 2005, 315
Vorinstanzen:
Vestre Landsret (Dänemark) - Entscheidung vom 15.11.2002,
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe b - Steuerbefreiungen - Vermietung von Grundstücken - Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen - Bootsliegeplätze - Lagerung von Booten an Land
EuGH, Urteil vom 03.03.2005 - Aktenzeichen Rs C-428/02
DRsp Nr. 2005/10310
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe b - Steuerbefreiungen - Vermietung von Grundstücken - Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen - Bootsliegeplätze - Lagerung von Booten an Land
[Fonden Marselisborg Lystbådehavn gegen Skatteministeriet und Skatteministeriet gegen Fonden Marselisborg Lystbådehavn]1. Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 92/111/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Begriff der Vermietung von Grundstücken die Vermietung von Liegeplätzen für das Festmachen von Booten im Wasser sowie von Stellplätzen im Hafen für die Lagerung dieser Boote an Land umfasst. 2. Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin auszulegen, dass der Begriff "Fahrzeuge" Boote umfasst.
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