Gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX können die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden (in Berlin das Versorgungsamt im Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin) auf Antrag des behinderten Menschen feststellen, dass ein Grad der Behinderung (GdB) oder gesundheitliche Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, wenn dafür ein besonderes Feststellungsinteresse besteht.
Ein besonderes Feststellungsinteresse kann nach dem Urteil des
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