Sen.Fin Bremen - Erlass vom 04.12.2014
900 - S 3323 - 1/2014 - 1

Sen.Fin Bremen - Erlass vom 04.12.2014 (900 - S 3323 - 1/2014 - 1) - DRsp Nr. 2015/80073

Sen.Fin Bremen, Erlass vom 04.12.2014 - Aktenzeichen 900 - S 3323 - 1/2014 - 1

DRsp Nr. 2015/80073

Gleich lantende Erlasse zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer in Fällen der Nutzungsüberlassung

Zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer gilt das Folgende:

I. Wirtschaftliche Einheit Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

1. Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit

Land- und Forstwirtschaft ist gemäß § 158 Absatz 1 Satz 1 BewG die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Grund und Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse. Zur wirtschaftlichen Einheit Betrieb der Land- und Forstwirtschaft können nur die Wirtschaftsgüter gerechnet werden, die unter objektiven Gesichtspunkten nach ihrer Zweckbestimmung einer gewissen planmäßigen und ständigen Bewirtschaftung dienen.

2. Nutzungsüberlassungen