Sen.Fin Bremen - Erlass vom 05.06.2002
S 1301

Sen.Fin Bremen - Erlass vom 05.06.2002 (S 1301) - DRsp Nr. 2008/92077

Sen.Fin Bremen, Erlass vom 05.06.2002 - Aktenzeichen S 1301

DRsp Nr. 2008/92077

Steuerliche Behandlung von Ruhegehaltszahlungen deutscher Arbeitgeber an ehemalige Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen zwischen den obersten FinBeh des Bundes und der Länder gilt für die Behandlung von beschränkt stpfl. Versorgungsempfängern folgendes:

Eine Freistellung von Ruhegehaltszahlungen an im Ausland wohnhafte ehemalige AN kommt nach dem jeweiligen DBA nur in Betracht, wenn der AN eine Ansässigkeitsbescheinigung des ausländischen Wohnsitzfinanzamtes vorlegt.

Dieser Grundsatz gilt insbesondere in den Fällen, in denen das DBA mit dem Wohnsitzstaat eine Steuerfreistellung im Quellenstaat von einem Antrag abhängig macht (antragsgebundene Freistellung). Eine solche antragsgebundene Freistellung ist insbesondere in den DBA Frankreich, Italien, Norwegen, Schweden, Schweiz und USA enthalten.

Eine Vereinfachung ist ebenfalls nicht für Freistellungen nach dem DBA-Südafrika anzuwenden.

Vereinfachungen können in den folgenden Fällen, soweit in den Abkom-men keine antragsgebundenen Freistellungen vorgesehen sind (s. o.), angewandt werden:

Fallgruppe 1

Die Ruhegehaltszahlungen an den im Ausland lebenden Empfänger erfolgen durch den Postrentendienst aufgrund eines Firmenabkommens mit dem Postrentendienst

Bei Vorliegen folgender Unterlagen kann von einer Ansässigkeit im Ausland ausgegangen werden: