SG Reutlingen - 16.06.1992 (S 5 Eg 200/92) - DRsp Nr. 1994/16080
SG Reutlingen, vom 16.06.1992 - Aktenzeichen S 5 Eg 200/92
DRsp Nr. 1994/16080
a. Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung ist der Begriff der Personensorge im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2BErzGG, welcher dort nicht eigenständig definiert ist, genauso auszulegen wie die"Personensorge" nach den Vorschriften des 5.Titels des zweiten Abschnittes des 4.Buchs des BGB.b. Die Personensorge ist nach §§ 1626 Abs. 1 Satz 2, 1631 Abs. 1BGB Ausfluß des elterlichen Sorgerechts. Der Inhalt des Personensorgerechts ergibt sich aus § 1631 Abs. 1BGB.
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