Soll-Versteuerung bei Architekten und Ingenieuren

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Soll-Versteuerung bei Architekten und Ingenieuren

Leistungen der Architekten und Ingenieure, die nach der Honorarordnung für diese Berufe abgerechnet werden, werden grundsätzlich als einheitliche Leistung erbracht. Die Aufgliederung der Leistungsbilder nach der Honorarordnung in verschiedene Leistungsphasen führt nicht zur Annahme von Teilleistungen. Nur wenn zwischen den Vertragspartnern zusätzliche Vereinbarungen über die gesonderte Ausführung, Abrechnung und evtl. Abnahme einzelner Leistungsphasen getroffen werden, diese nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise teilbar sind und auch tatsächlich so durchgeführt werden, können Teilleistungen vorliegen. Auch wenn nicht nach der entsprechenden Honorarordnung, sondern frei vereinbart abgerechnet wird, liegen grundsätzlich einheitliche Leistungen vor.