Autor: Prof. Dr. Peter Mann |
Für Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück besteht für alle Leistungsempfänger unabhängig davon, ob es sich um Unternehmer oder private Endverbraucher handelt, eine zweijährige Aufbewahrungspflicht (§ 14b Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 und Nr. 2 UStG). Sofern der Leistungsbezug bei einem Unternehmer für das Unternehmen erfolgt, bleibt es bei der zehnjährigen Aufbewahrungspflicht.
Die steuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung muss in einem engen Zusammenhang mit einem Grundstück stehen. Ein enger Zusammenhang ist gegeben, wenn sich die Werklieferung oder sonstige Leistung nach den tatsächlichen Umständen überwiegend auf die Bebauung, Verwertung, Nutzung oder Unterhaltung, aber auch Veräußerung oder den Erwerb des Grundstücks selbst bezieht.
Von der Verpflichtung, die Rechnungen aufzubewahren, sind daher im Wesentlichen die folgenden Leistungen betroffen:
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