Spenden

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Spenden

Bei Warenlieferungen kann der Kaufpreis mit der gleichzeitigen Entrichtung einer Spende für gemeinnützige Zwecke verbunden werden (z.B. bei sog. Benefiztonträgern oder Büchern). Sind der Spendenempfänger und die Höhe der Spende eindeutig erkennbar (auf der Ware selbst oder auch durch Hinweise im Verkaufsraum), wird der vereinnahmte Betrag insoweit bei dem liefernden Unternehmer als durchlaufender Posten behandelt. Auch bei den jeweiligen Vorlieferanten wird der Betrag als durchlaufender Posten anerkannt, wenn dieser hinsichtlich der Höhe und der Vereinnahmung für Rechnung des gemeinnützigen Empfängers in den Rechnungen gesondert ausgewiesen wird.