BFH vom 10.06.1997
V B 62/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 224

Steuerbefreiung für ähnliche heilberufliche Tätigkeit

BFH, vom 10.06.1997 - Aktenzeichen V B 62/96

DRsp Nr. 1998/9318

Steuerbefreiung für ähnliche heilberufliche Tätigkeit

1. Die Verweisung in § 4 Nr. 14 UStG auf § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG bezieht sich nicht nur auf ähnliche heilberufliche Tätigkeiten, sondern beschränkt auch die Steuerfreiheit der Umsätze der genannten Berufe auf ihre freiberufliche Tätigkeit i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die Verweisung in § 4 Nr. 14 UStG läßt für eine eigenständige umsatzsteuerliche Auslegung dieser Merkmale keinen Raum. 2. Die Abgrenzung der freiberuflichen gegenüber der gewerblichen Tätigkeit ist durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt.

Für die Praxis:

Der BFH hält die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG nur dann für gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (einschließlich Satz 3) vorliegen, die Tätigkeit aber wegen einer anderen einkommensteuerlichen Vorschrift (z.B. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) im Bereich der Ertragsteuern als gewerblich anzusehen ist (BFH vom 19.10.1995, BFH/NV 1996, 644); z.B. sind die Umsätze einer Personengesellschaft aus einer heilberuflichen Tätigkeit auch dann steuerfrei, wenn die Gesellschaft daneben gewerbliche Leistungen erbringt und ihre Einkünfte deshalb einkommensteuerlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren sind.

Fundstellen
BFH/NV 1998, 224