Der BFH hält die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG nur dann für gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (einschließlich Satz 3) vorliegen, die Tätigkeit aber wegen einer anderen einkommensteuerlichen Vorschrift (z.B. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) im Bereich der Ertragsteuern als gewerblich anzusehen ist (BFH vom 19.10.1995, BFH/NV 1996, 644); z.B. sind die Umsätze einer Personengesellschaft aus einer heilberuflichen Tätigkeit auch dann steuerfrei, wenn die Gesellschaft daneben gewerbliche Leistungen erbringt und ihre Einkünfte deshalb einkommensteuerlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren sind.
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