Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Grundsätzlich wird gem. § 16 Abs. 1 UStG die Steuer für die Summe aller Ausgangsumsätze im Besteuerungszeitraum berechnet. Die Summe der Vorsteuerbeträge im Besteuerungszeitraum wird gem. § 16 Abs. 2 UStG zum Abzug gebracht. Davon abweichend haben Fahrzeuglieferer gem. § 18 Abs. 4a UStG nur diesen einen Umsatz in einer Voranmeldung und einer Jahreserklärung anzugeben.
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