BFH - Urteil vom 11.02.2010
V R 38/08
Normen:
UStG § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO § 148;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 26.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4430/04

Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten gem. § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) bei besonderen Härten; Überschreiten der nach § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG bestehenden Umsatzgrenze aufgrund außergewöhnlicher und einmaliger Geschäftsvorfälle

BFH, Urteil vom 11.02.2010 - Aktenzeichen V R 38/08

DRsp Nr. 2010/9590

Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten gem. § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) bei besonderen Härten; Überschreiten der nach § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG bestehenden Umsatzgrenze aufgrund außergewöhnlicher und einmaliger Geschäftsvorfälle

Die Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG kommt nur bei besonderen Härten wie z.B. dem Überschreiten der nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG bestehenden Umsatzgrenze aufgrund außergewöhnlicher und einmaliger Geschäftsvorfälle, nicht aber allgemein aufgrund einer fehlenden Buchführungsverpflichtung in Betracht.

Normenkette:

UStG § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO § 148;

Gründe

I.

1. 2. 3.