FG Köln, vom 26.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4430/04
Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten gem. § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) bei besonderen Härten; Überschreiten der nach § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG bestehenden Umsatzgrenze aufgrund außergewöhnlicher und einmaliger Geschäftsvorfälle
BFH, Urteil vom 11.02.2010 - Aktenzeichen V R 38/08
DRsp Nr. 2010/9590
Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten gem. § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 2Umsatzsteuergesetz (UStG) bei besonderen Härten; Überschreiten der nach § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1UStG bestehenden Umsatzgrenze aufgrund außergewöhnlicher und einmaliger Geschäftsvorfälle
Die Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2UStG kommt nur bei besonderen Härten wie z.B. dem Überschreiten der nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1UStG bestehenden Umsatzgrenze aufgrund außergewöhnlicher und einmaliger Geschäftsvorfälle, nicht aber allgemein aufgrund einer fehlenden Buchführungsverpflichtung in Betracht.