Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen leichtfertiger Steuerverkürzung gemäß § 378 AO eine Geldbuße in Höhe von 18.000 DM festgesetzt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten haben keinen Erfolg.
I. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist unbegründet. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft
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