Der Umsatzsteuer unterliegen alle tatsächlich ausgeführten Leistungen. Anknüpfungspunkt für das UStG ist somit regelmäßig das zivilrechtliche Erfüllungsgeschäft. Das Vorliegen eines Verpflichtungsgeschäfts ist nicht Voraussetzung für das Vorliegen einer Leistung. Selbst die Unwirksamkeit eines Verpflichtungsgeschäfts vermeidet nicht die Tatbestandsverwirklichung nach dem UStG, wenn die Leistung tatsächlich vollzogen wurde.