BFH - Urteil vom 10.02.2010
XI R 49/07
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 4 Nr. 8 Buchst. g;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 21.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 109/03

Steuerpflichtigkeit von Umsätzen aus der Garantiezusage eines Autoverkäufers; Verpflichtung des Autoverkäufers gegenüber dem Käufer zur Durchführung einer Reparatur im Falle des Schadenseintritts

BFH, Urteil vom 10.02.2010 - Aktenzeichen XI R 49/07

DRsp Nr. 2010/5644

Steuerpflichtigkeit von Umsätzen aus der Garantiezusage eines Autoverkäufers; Verpflichtung des Autoverkäufers gegenüber dem Käufer zur Durchführung einer Reparatur im Falle des Schadenseintritts

Die Garantiezusage eines Autoverkäufers, durch die der Käufer gegen Entgelt nach seiner Wahl einen Reparaturanspruch gegenüber dem Verkäufer oder einen Reparaturkostenersatzanspruch gegenüber einem Versicherer erhält, ist steuerpflichtig (Änderung der Rechtsprechung in dem BFH-Urteil vom 16. Januar 2003 V R 16/02, BFHE 201, 343, BStBl II 2003, 445).

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 4 Nr. 8 Buchst. g;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt eine Reparaturwerkstatt und einen Handel mit Kfz.

Beim Verkauf von Kfz bot er den Käufern den Abschluss einer Garantievereinbarung an. Dieser lagen in den Streitjahren 1996 bis 1998 die "Garantiebedingungen B 196" zugrunde.