Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
In den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung ist der Regelsteuersatz gem. § 12 Abs. 1 UStG anzuwenden. Der Gelegenheitsverkehr gilt im Gegensatz zum genehmigten Linienverkehr nicht als begünstigte Verkehrsart i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. a) UStG (Abschn. 12.13 UStAE).
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