Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Gemäß § 13b Abs. 5 Satz 9 UStG kommt die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft nicht in Betracht, wenn die Differenzbesteuerung zulässigerweise auf die Lieferung eines in § 13b Abs. 2 Nr. 2, 7 oder 9-11 UStG genannten Gegenstands angewendet wurde.
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