Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning |
Bei einem Tausch besteht das Entgelt für die Lieferung in einer Gegenlieferung. Zivilrechtlich ist der Tausch ein gegenseitiger Vertrag, in dem sich die Parteien zum Austausch von Sachen, Vermögenswerten oder Rechten verpflichten. Gemäß § 480 BGB werden auf den Tausch die Vorschriften über den Kauf entsprechend angewendet. Anders als im Zivilrecht muss bei einem Tausch im umsatzsteuerlichen Sinne wechselseitig gem. § 3 Abs. 1 UStG die Verfügungsmacht an einem körperlichen Gegenstand verschafft werden.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|