Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning |
In den meisten Fällen werden die ausgetauschten Gegenstände nicht gleichwertig sein, so dass eine der beiden Parteien über ihre eigene Lieferung hinaus noch einen finanziellen Ausgleich zu leisten hat. Eine Baraufgabe berührt nicht den Charakter des Rechtsgeschäfts als Tausch. Sie wirkt sich umsatzsteuerlich nur auf die Bemessungsgrundlagen aus. Das Entgelt für die Lieferung des höherwertigen Gegenstands besteht aus dem Wert der Sachleistung zzgl. der Geldleistung. Die Bemessungsgrundlage für die Lieferung des geringerwertigen Gegenstands ist der Wert der höherwertigen Ware abzgl. der Zuzahlung in Geld, denn die Geldzahlung ist nicht steuerbar.
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