Streitig ist zum einen das Bestehen eines Vorsteueranspruchs aus Rechnungen für Abbruchleistungen und zum anderen die Umsatzsteuerpflicht für Entsorgungsarbeiten, deren Kosten die Klägerin erstattet erhalten hat. Wegen eines Zuständigkeitswechsels innerhalb der Finanzbehörden ist am 1. Oktober 2005 der nunmehrige Beklagte an die Stelle des zunächst beklagten Finanzamtes Hamburg-... (FA) getreten.
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